| Januar 2007 |
Steuernews |
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1. Haushaltsnahe Handwerkerleistungen |
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Für handwerkliche Dienstleistungen in privaten Haushalten kann der Auftraggeber eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 v.H. der Arbeits- und Fahrtkosten, max. 600 € pro Haushalt jährlich, in Anspruch nehmen (§35a EStG).
Probleme gab es bisher bei Wohnungseigentümergemeinschaften. Die Finanzverwaltung erlaubt nun aber auch hier eine Steuerermäßigung. Voraussetzung ist, daß in der Jahresabrechnung die unbar gezahlten Beträge an die Handwerker gesondert aufgeführt sind und der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers an den begünstigten Kosten anhand seines Beteiligungsverhältnisses individuell errechnet wurde.
Bei entsprechendem Nachweis können jetzt auch Mieter die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen, wenn der Vermieter eine detaillierte Nebenkostenabrechnung erteilt. |
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2. Neue Werte in der Sozialversicherung ab 2007 |
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Ab dem 1.1.2007 gelten neue Werte in der Renten-, Arbeitslosigkeits-, Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Beitragsbemessungsgrenzen in den alten Bundesländern blieben unverändert (Renten-/Arbeitslosigkeitsversicherung 63.000 €/ Jahr, Kranken-/Pflegeversicherung 42.750 €/Jahr). Wenn sich Arbeitnehmer privat krankenversichern, hat der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuß in Höhe von 50% der Beiträge zu leisten; für das Jahr 2007 ist der Zuschuß aber auf einen Höchstbetrag von 236,91 € monatlich begrenzt. |
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3. Neue Sachbezugswerte 2007 und 2008 |
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Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge (z.B. freie Unterkunft oder Kantinenmahlzeiten) sind diese als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig auch der Sozialversicherung zu unterwerfen. Die Höhe der Sachbezüge wird für die Jahre 2007 und 2008 in einer neuen Sachbezugsverordnung festgesetzt. |
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4. Kindergeld für Kinder über 18 Jahre |
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Kinder können auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres steuerlich berücksichtigt werden, insbesondere wenn sie sich noch in der Berufsausbildung befinden; entsprechendes gilt für das Kindergeld. Dies gilt jedoch nur solange, wie die Einkünfte des Kindes 7.680 € nicht übersteigen. Bei der Ermittlung der Einkünfte können selbstverständlich Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben und auch die z.B. von Auszubildenden gezahlten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung abgezogen werden.
Derzeit führt allerdings ein auch nur geringfügiges Überschreiten des Grenzbetrags von 7.680 € zu einem gänzlichen Wegfall der Vergünstigungen. Hier ist aber ein Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig, so daß entsprechende Fälle offenzuhalten sind. |
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5. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ab 2007 |
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Durch das Steueränderungsgesetz 2007 wurde festgelegt, daß ab 1.1.2007 die Aufwendungen des Unternehmers für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte keine Betriebsausgaben mehr darstellen. Damit sind die Fahrten auch grundsätzlich nicht mehr abziehbar; zur Berechnung der Anwendbarkeit der 1%-Regelung zählen die Fahrten aber weiterhin als betriebliche Fahrten. |
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6. Gemischte Aufwendungen |
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Betreffen Aufwendungen sowohl die private Lebensführung als auch den beruflichen bzw. betrieblichen Bereich, ist der berufliche bzw. betriebliche Anteil der Aufwendungen nur dann steuerlich abziehbar, wenn er sich nach objektiven Merkmalen und Unterlagen von dem privaten Aufwendungsanteil trennen läßt.
Zur Zeit ist beim Bundesfinanzhof allerdings ein Fall mit gemischten Geschäfts-/Privatreisen anhängig. Hier deutet sich möglicherweise eine Rechtsprechungsänderung an. |