| November 2006 |
Steuernews |
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1. Sonderausgaben 2006 |
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Bestimmte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten bei den einzelnen Einkunftsarten sind, können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Was hier darunter fällt, haben wir in einem Merkblatt für Sie zusammengestellt (z.Bsp. Lebens-, Renten-, Haftpflichtversicherungen, Kirchensteuer,...).
Zu beachten ist, daß Sonderausgaben, die bei der Steuer 2006 berücksichtigt werden sollen, bis spätestens 31.12.2006 zu leisten sind (z.Bsp. durch vorgezogene à-conto-Zahlungen bei zu erwartetender Kirchensteuernachzahlung). |
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2. Lohnsteuer-Ermäßigung 2007 |
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Für Arbeitnehmer ist es vorteilhaft, bei erhöhten Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen, z.Bsp. bei Entferungen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mehr als 20 km, Kinderbetreuungskosten oder bestimmten Unterhaltsleistungen. Falls man solche Kosten hat, sollte man bereits jetzt für 2007 einen entsprechenden "Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag" beim Finanzamt stellen. |
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3. Frist für Antragsveranlagung verfassungswidrig? |
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Hat man im wesentlichen nur Einkünfte aus lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn bezogen (andere Einkünfte unter 410 € pro Jahr), braucht man keine Einkommensteuererklärung abzugeben. Will man angefallene Kosten absetzen, ist laut Gesetz die Zweijahresfrist zu beachten, d.h. die Steuererklärung für 2004 muß bis 31.12.2006 beim Finanzamt eingegangen sein.
Derzeit befaßt sich allerdings das Bundesverfassungsgericht mit der Frage, ob diese zweijährige Ausschlußfrist nicht verfassungswidrig ist. Sollte für frühere Jahre die Abgabe der Erklärung versäumt worden sein, könnte daher eine Veranlagung beantragt bzw. gegen die Ablehnung Einspruch eingelegt werden. |
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4. Umsatzsteuererhöhung zum 1.1.2007 |
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Zum 1. Januar 2007 wird der Umsatzsteuerregelsatz von 16 v.H. auf 19 v.H. angehoben. Ergänzend zu unserem im September 2006 versandten Merkblatt möchten wir noch einmal auf folgendes hinweisen:
Lieferungen oder Leistungen, die erst in 2007 erbracht werden, aber noch in 2006 bezahlt werden (Vorausrechnungen bzw. Anzahlungen) sind bereits mit 19 v.H. zu versteuern. Wird beispielsweise für eine im Januar 2007 zu liefernde Maschine im Dezember 2006 eine Vorausrechnung über netto € 10.000 erstellt, so ist Umsatzsteuer in Höhe von € 1.900 fällig. In solchen Fällen muß der neue Umsatzsteuersatz also schon 2006 angewendet werden. |
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5. Änderung von Freistellungsaufträgen ab 2007 |
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Ab 2007 wird der Sparer-Freibetrag von € 1.370 auf € 750 (bei Ehegatten von € 2.740 auf € 1.500) gesenkt. Damit sinkt auch der Betrag, der für bestehende Freistellungsaufträge bei Banken bzw. Finanzdienstleistern gilt. Bei einer Aufteilung des Freistellungsbetrags auf mehrere Anlageinstitute ist ggf. zu prüfen, ob das bisherige Aufteilungsverhältnis beibehalten oder geändert werden soll. |
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6. Verstößt Außensteuerrecht gegen Europarecht? |
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Nach dem Außensteuergesetz erfolgt eine inländische Besteuerung z.B. beim Wegzug von Steuerpflichtigen aus dem Inland in Länder mit niedrigeren Steuersätzen oder bei Verlegung von Tochtergesellschaften in "Niedrigsteuerländer".
Nach einer neuen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs verstößt insbesondere die (doppelte) Besteuerung der Gewinne von Tochtergesellschaften gegen das EU-Recht, so daß in derartigen Fällen betroffene Bescheide offen gehalten werden sollten. |
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7. Kindergeld: Grenzbetragsregelung verfassungsgemäß? |
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Erzielen volljährige Kinder eigene Einkünfte, kommen die steuerlichen Kindervergünstigungen nur in Betracht, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Betrag von € 7.680 pro Kalenderjahr nicht übersteigen.
Nach dem Gesetz führt bereits ein geringfügiges Überschreiten dieser Grenze zum vollständigen Wegfall des Kindergelds bzw. des Kinderfreibetrags.
Zur Zeit ist beim Bundesfinanzhof ein derartiger Fall anhängig, so daß bis zur Klärung betroffene Bescheide offengehalten werden sollten. |