Oktober 2006 Steuernews
   
  1. Termine und Hinweise zum Jahresende
  Dem Jahreswechsel kommt im Hinblick auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten eine besondere Bedeutung zu. Wir haben daher ein Merkblatt für Sie erstellt, auf dem auch die wichtigsten Neuregelungen ab 1.1.2007 vermerkt sind. Das Merkblatt können Sie gerne bei uns anfordern.
   
  2. Sonderabschreibung ohne Rücklage
  Die Sonderabschreibung für kleine und mittlere Betriebe kann von Existenzgründern auch dann in Anspruch genommen, wenn keine Rücklage im Vorjahr gebildet wurde. Wird lediglich ein zweiter, neuer Betrieb eröffnet, liegt eigentlich keine Existenzgründung vor. Hier hat aber der Bundesfinanzhof in einem neueren Urteil trotzdem die Sonderabschreibung zugelassen.
   
  3. Soldaritätszuschlag
  Nach Meinung des Bundesfinanzhofs ist der Solidaritätszuschlag verfassungsrechtlich zulässig. Dagegen ist jetzt Verfassungsbeschwerde eingelegt worden. Noch offene Einsprüche können daher weiter ruhen.
   
  4. Drittaufwand
  Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, daß Aufwendungen auch dann abziehbar sind, wenn ein Dritter (z.Bsp. die Eltern) für den Steuerpflichtigen die Bezahlung einer Rechnung übernimmt, anstatt zuvor den entsprechenden Geldbetrag zu schenken (abgekürzter Zahlungsweg). Dies gelte sogar dann, wenn der Dritte den Vertrag über die Leistung (z.Bsp. Reparatur an Mietshaus) selbst abschließt anstelle des Steuerpflichtigen.
Die Finanzverwaltung will dieses Urteil allerdings nicht anwenden. Es sollte daher darauf geachtet werden, daß derjenige, bei dem die Kosten abgezogen werden sollen, die Verträge mit den Handwerkern etc. selbst abschließt.
   
  5. Private Telefon- und PC-Nutzung
  Die private Nutzung von betrieblichen Computern und Telekommunikationsgeräten ist nach § 3 Nr. 45 EStG ausdrücklich nur für Arbeitnehmer steuerfrei. Unternehmer und Selbständige müssen hingegen nach wie vor eine entsprechende Privatnutzung vesteuern. Der Bundesfinanzhof sieht hierin keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.
   
  6. Haushaltsnahe Dienstleistungen
  Bei Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können 20 v.H., maximal 600 €, als Steuerermäßigung abgezogen werden; Materialkosten sind nicht begünstigt. Entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung können derartige Kosten nun auch von Eigentümergemeinschaften geltend gemacht werden, wenn die Dienstleistungen durch selbständige Unternehmer erbracht werden.
   
  7. Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit
  Geringfügig Beschäftigte (Minijobs bis 400 €) sind von der Sozialversicherung befreit; der Arbeitgeber muß stattdessen pauschale Abgaben entrichten. Durch den Verzicht auf die Befreiung von der Rentenversicherung können solche Arbeitnehmer jedoch auch volle Leistungsansprüche erwerben. Liegt eine Beschäftigung außerhalb eines Privathaushalts vor, ist hierfür derzeit ein Eigenbetrag von 4,5 v.H. des Arbeitslohns erforderlich, d.h. bei einem Lohn von € 400 müßten € 18 vom Arbeitnehmer selbst bezahlt werden.
   
  8. Verkauf bzw. Entnahme von PKW`s
  Wird ein dem Unternehmen zugeordneter PKW verkauft, fällt Umsatzsteuer an - unabhängig davon, ob bei der Anschaffung der Vorsteuerabzug möglich war oder nicht.
Wird der PKW jedoch aus dem Unternehmen entnommen, so unterliegt die Entnahme nur dann der Umsatzsteuer, wenn der PKW zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Eine anschließende Veräußerung ist dem privaten Bereich zuzuordnen und unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Dies gilt grundsätzlich auch für Personengesellschaften.
   
  9. Wohnungsüberlassung bei Zugewinnausgleichsanspruch
  Wird bei Auflösung des ehelichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft statt eines Ausgleichs in Geld die Überlassung einer Wohnung zur Nutzung vereinbart, stellt sich die Frage nach der steuerlichen Behandlung. Der BFH unterstellt einen jährlichen Zufluß bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in dem Umfang, wie sich die Zugewinnausgleichsforderung vermindert - in der Regel in Höhe des Mietwerts der Wohnung.
Diese Tatsache sollte bei Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich berücksichtigt werden.
   
  10. Ausbildungskosten
  Mit Wirkung ab dem 1.1.2004 ist die steuerliche Behandlung von Ausbildungskosten neu geregelt worden. Für Zeiträume bis Ende 2003 können sogar Kosten für ein Erststudium aufgrund einer günstigen Rechtsprechung als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden.
Ab 2004 sind derartige Aufwendungen als Sonderausgaben bis 4.000 € abzugsfähig; einen steuerlichen Effekt erreicht man hier aber nur, wenn man bereits entsprechend hohe, andere Einkünfte hat.
   
  11. Vorsteuer auf Umzugskosten
  Vorsteuerbeträge, die auf Umzugskosten für einen Wohnungswechsel entfallen, sind per Gesetz eigentlich vom Abzug ausgeschlossen. Diese Vorschrift verstößt jedoch gegen EU-Recht, so daß die Finanzverwaltung den Abzug solcher Vorsteuerbeträge akzeptieren muß.

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